Folgende Regelungen bzw. Änderungen treten zum 01.02.2022 bei der KfW in Kraft:
1. Ab welchem Zeitpunkt können zukünftige Eigentümer als Bauherr einen Antrag stellen (Neubau und Sanierung)?
Bauherr und Investor können einen BEG-Antrag ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach Abschluss des Kaufvertrages stellen. Die endgültige Eintragung als neuer Eigentümer muss dann spätestens bei Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ erfolgt sein.
Dies gilt für den Fall, dass der Grundstückseigentümer selbst Bauherr ist. Davon abzugrenzen ist der Sachverhalt, wenn Grundstück und Objekt in einem, z. B. vom Bauträger, gekauft wird; dann gilt diese Regelung nicht.
In diesem Fall muss der Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgen, da dies als Vorhabensbeginn gilt. Ausgenommen, der Kaufvertrag enthält eine Formulierung mit aufschiebender oder auflösender Bedingung bzgl. der Gewährung der BEG-Förderung, dann ist der Antrag vor erster Kaufpreiszahlung zu stellen.
2. Einstellung der Förderung von „Effizienzhaus 55“ bei Neubauvorhaben
Wir weisen nochmals darauf hin, dass der Förderstandard „Effizienzhaus 55“ bei Neubauvorhaben zum 31.01.2022 ersatzlos eingestellt wird. Anträge, die bis zu diesem Termin eingehen, werden noch berücksichtigt.
Aufgrund der zu erwartenden hohen Antragseingänge empfiehlt die KfW, den entsprechenden Kreditantrag mit Tilgungszuschuss bis spätestens zum 14.01.2022 beim durchleitenden Kreditinstitut einzureichen, um keine Fristen zu versäumen.
Wir gehen im Übrigen davon aus, dass die Bearbeitungszeiten bei der KfW für die Kreditvarianten und auch für die Zuschussvarianten bis zum Monatsende erheblich ansteigen werden und empfehlen Ihnen, einen entsprechenden Zeitpuffer einzuplanen.
3. Neuregelung der Kumulierungsgrenze 60 Prozent
Grundsätzlich können die BEG-Mittel mit anderen Fördermitteln der KfW (Achtung, nicht alle Programme sind kombinierbar!) und/oder öffentlichen Fördermitteln (z. B. durch EU, Staat, Länder oder Gemeinden) kombiniert werden. Allerdings darf die Förderquote aus öffentlichen Mitteln von 60 Prozent nicht überschritten werden. Hierbei sind alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.
Bisher galten als Grundlage für die Quote die objektbezogenen energetischen Gesamtkosten. Ab dem 01.02.2022 wird die Grundlage für die Quote auf die förderfähigen Gesamtkosten gemäß BEG beschränkt. Bei Überschreitung werden die BEG-Mittel entsprechend gekürzt.
Da Sie regional unterschiedliche Förderprogramme, z. B. durch die Länder erhalten können, wenden Sie sich bitte bei Fragen an Ihren Ansprechpartner, damit die jeweiligen Bedingungen im Einzelfall geprüft und geklärt werden können.